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Neue Anforderungen an Bewirtungsbelege

Seit Jahresanfang gelten neue, verschärfte Anforderungen an Bewirtungsbelege. Welche Auswirkungen das auf das Bäckerhandwerk hat und was Sie nun beachten müssen.

Wer aus geschäftlichen Gründen mit beispielsweise Geschäftspartnern in einem Restaurant essen geht oder in einem Café einen Kaffee trinkt, kann die dabei entstehenden Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören auch die Verpflegung bei Dienstreisen inklusive Trinkgelder und mit der Verpflegung zusammenhängende Kosten.  

Voraussetzung ist allerdings ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg, der grundsätzlich folgende Angaben enthalten muss: 

  • Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer, Einzelbeträge und Gesamtbetrag 

  • Ort und Datum 

  • Anzahl der Gäste 

  • Zweck der Bewirtung 

  • Unterschrift des Steuerpflichtigen oder eines befugten Vertreters. 

Bei Gesamtrechnungsbeträgen von mehr als 250 Euro müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein: 

  • Name und Anschrift aller Gäste 

  • Aufschlüsselung der Mehrwertsteuerbeträge nach Steuersätzen 

  • Steuernummer oder UStId der Gaststätte. 

Neu ab 2023 

Seit Jahresanfang wurden die Anforderungen nun verschärft. Handschriftliche Belege werden nicht mehr akzeptiert; die Bewirtungsbelege müssen elektronisch erstellt werden. Zusätzlich müssen auf dem Bewirtungsbeleg Angaben zur Verwendung der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten sein.  

Fehlen diese Angaben oder auch nur eine der Angaben, werden die Belege nicht mehr vom Finanzamt akzeptiert.  

Doppelte Auswirkung für das Bäckerhandwerk 

Die neuen Anforderungen wirken sich auf das Bäckerhandwerk gleich doppelt aus. Denn einerseits betrifft es alle Dienstreisen und geschäftlichen Essen der Bäckereiinhaber oder ihrer Beschäftigten. Anderseits werden auch einige Kunden in unseren Bäckerei-Cafés darauf achten, dass sie Rechnungen erhalten, die vom Finanzamt akzeptiert werden.